Während die Energiepreise in Deutschland aufgrund des Ukraine-Krieges immer weiter in die Höhe schießen, passen sich die Gehälter der meisten Deutschen nicht an die höheren Ausgaben an. Um die finanziellen Auswirkungen abzumildern, hat die Bundesregierung daher umfangreiche Maßnahmen zur Entlastung der Bürger auf den Weg gebracht. Darunter auch eine einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro. Wann die Pauschale kommt, wer einen Anspruch auf das Geld hat und wie viel nach Abzug der Steuern bleibt, erfahren Sie hier.
300 Euro Energiekostenzuschuss:
Das müssen Sie jetzt wissen

Wer bekommt die 300 Euro Energiepauschale?
Auf die einmalige Energiepauschale in Höhe von 300 Euro haben alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen einen Anspruch, die den Steuerklassen 1 bis 5 zugeordnet sind. Die Pauschale ist dabei von der Einkommenssteuer abhängig. Das heißt, wer einen hohen Steuersatz hat, bekommt einen geringeren Nettobetrag als solche, die weniger verdienen. Arbeitnehmer, die unter dem Grundfreibetrag von rund 10.000 Euro liegen, profitieren von dem vollen Betrag.
Dürfte der Energiekostenzuschuss so vor allem für Gering- und Normalverdiener eine finanzielle Entlastung darstellen, kommt er Rentnern, Minijobbern, Studierenden und Auszubildenden, die in ihrem Job zu wenig verdienen, hingegen nicht zugute. Kritiker fordern hier Nachbesserungen.
Wie viel bleibt vom 300-Euro-Bonus netto übrig?
Erste Berechnungen des Steuerzahlerbundes lassen erahnen, inwiefern der staatliche Zuschuss die Haushaltskasse wirklich entlastet. Während eine alleinstehende Person der Steuerklasse 1 mit einem Jahresbruttoeinkommen von 72.000 Euro demnach rund 181,80 Euro Energiepreispauschale bekäme, beliefe sich der Energiekostenzuschuss bei einem verheirateten Arbeitnehmer der Steuerklasse 4 mit einem Kind und einem Jahresgehalt von 45.000 Euro auf rund 216,33 Euro netto. Auf rund 248,83 Euro Zuschuss käme derselbe Arbeitnehmer bei einem Jahreseinkommen von 15.000 Euro.
Wann und wie wird die Energiepauschale ausgezahlt?
Die Einmalzahlung soll Erwerbstätigen ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers unbürokratisch direkt auf das Konto überwiesen werden. Ein Antrag ist daher nicht notwendig. Selbstständige erhalten die Energiepreispauschale hingegen über eine einmalige Senkung ihrer Einkommenssteuer-Vorauszahlung.
Tipp: Da die steigenden Energiepreise bei Mietern erst mit Verzögerung ankommen werden und Experten vor hohen Nachzahlungen bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung warnen, ist es ratsam, den staatlichen Zuschuss im September zur Seite zu legen und später zweckgemäß für voraussichtliche Nachzahlungen zu nutzen.

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