Energetische Sanierung: Wen das neue Gebäudeenergiegesetz in die Pflicht nimmt

Die Wärmewende kommt in Fahrt. Nicht zuletzt durch das sogenannte Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, das im Jahr 2020 erstmals in Kraft trat und seither immer wieder überarbeitet und angepasst wurde. Derzeit läuft eine weitere Novellierung des Gesetzes, das in seinem Kern die energetischen Anforderungen beheizter und/oder klimatisierter Räume regelt und dementsprechende Vorgaben zu Heizungs- und Klimatechnik, Wärmedämmstandard und Hitzeschutz enthält. Damit hat auch die Sanierung von Bestandsgebäuden ein gesetzliches Fundament – schauen wir doch mal genauer hin, was dahintersteckt.

Mann überpüft die Heizungsanlage mit technischen Geräten

Verpflichtende Maßnahmen im Bestand

Sanierungspflicht beim Heizungstausch ab 1. Januar 2024

Das GEG sieht in seiner Novelle ab 1. Januar 2024 eine grundsätzliche Sanierungspflicht beim Heizungstausch vor. Doch was bedeutet das konkret? Es bedeutet, dass die Wärmegewinnung bei einer neu eingebauten Heizung möglichst zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt – wie etwa mittels

✔ Wärmepumpe

✔ Hybridheizung (aus fossilen Heizungen und Wärmepumpe)  

✔ Solarthermie

✔ Wasserstoffheizung (mit mindestens 65 Prozent grünem Wasserstoff)

Bestehende Heizungen können laut derzeitigem Stand bis 2045 weiterlaufen und bei Bedarf repariert werden. Danach dürfen sie nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl betrieben werden.

Weitere wichtige Regelungen im GEG

Die Finanzierung

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  2. Ohne Grundbucheintrag, ohne Objektbesichtigung
  3. Planungssicherheit durch feste Raten über die gesamte Laufzeit
  4. Direkt online zu beantragen

 

 

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