Die Wärmewende kommt in Fahrt. Nicht zuletzt durch das sogenannte Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, das im Jahr 2020 erstmals in Kraft trat und seither immer wieder überarbeitet und angepasst wurde. Derzeit läuft eine weitere Novellierung des Gesetzes, das in seinem Kern die energetischen Anforderungen beheizter und/oder klimatisierter Räume regelt und dementsprechende Vorgaben zu Heizungs- und Klimatechnik, Wärmedämmstandard und Hitzeschutz enthält. Damit hat auch die Sanierung von Bestandsgebäuden ein gesetzliches Fundament – schauen wir doch mal genauer hin, was dahintersteckt.
Energetische Sanierung: Wen das neue Gebäudeenergiegesetz in die Pflicht nimmt
Verpflichtende Maßnahmen im Bestand
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus als Bestandsgebäude kauft oder erbt, unterliegt nach dem GEG einer Sanierungspflicht – insbesondere dann, wenn das Gebäude aus der Zeit vor dem 1. Februar 2002 stammt (denn danach trat die erste Fassung der Energiesparverordnung EnEV in Kraft; die in der Folge neu gebauten bzw. sanierten Gebäude erfüllen also bereits wichtige Standards). Das heißt, dass das neu erworbene Eigenheim innerhalb von zwei Jahren energetisch überholt werden muss. Dazu gehört, neben der Dämmung von zugänglichen wasserführenden Rohren sowie der Dämmung von zugänglichen oberen Geschossdecken, auch ein Verbot gängiger Öl- und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind – ausgenommen Niedertemperatur- und Brennwertheizungen.
Wichtig: Wer sein Bestandsgebäude als Eigentümer bereits vor 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist von der GEG-Sanierungspflicht ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind denkmalgeschützte oder als erhaltenswert eingestufte Gebäude, deren äußeres Erscheinungsbild durch die Maßnahmen beeinflusst würde.
Sanierungspflicht beim Heizungstausch ab 1. Januar 2024
Das GEG sieht in seiner Novelle ab 1. Januar 2024 eine grundsätzliche Sanierungspflicht beim Heizungstausch vor. Doch was bedeutet das konkret? Es bedeutet, dass die Wärmegewinnung bei einer neu eingebauten Heizung möglichst zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien kommt – wie etwa mittels
✔ Wärmepumpe
✔ Hybridheizung (aus fossilen Heizungen und Wärmepumpe)
✔ Solarthermie
✔ Wasserstoffheizung (mit mindestens 65 Prozent grünem Wasserstoff)
Bestehende Heizungen können laut derzeitigem Stand bis 2045 weiterlaufen und bei Bedarf repariert werden. Danach dürfen sie nicht mehr mit fossilen Brennstoffen wie Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
Weitere wichtige Regelungen im GEG
Auch wenn das GEG momentan hauptsächlich als „neues Heizungsgesetz" wahrgenommen wird, regelt es auch andere Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, wie etwa der Fassade. Gut zu wissen: Es gibt hier so etwas wie eine Bagatellgrenze – nämlich genau dann, wenn von einer Sanierungsmaßnahme weniger als 10 Prozent der Baufläche betroffen sind. Handelt es sich jedoch um umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, muss der Wärmeschutz berücksichtigt und durch ein Fachunternehmen bestätigt werden.
Energetische Sanierung zahlt sich doppelt aus
Eine energetische Sanierung lohnt sich gleich in mehrfacher Hinsicht. Denn neben dem guten Gefühl, etwas Greifbares fürs Klima zu tun und die Umwelt zu entlasten, gehen damit auch niedrigere Verbräuche und somit niedrigere laufende Kosten einher. Und auch die Wertsteigerung des Wohneigentums macht sich durch Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen buchstäblich bezahlt.
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